REISEBEDINGUNGEN

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

 

2. Bezahlung

Bei Anmeldung einer Reise von mehr als 3 Tagen ist eine Anzahlung von 20 % des Gesamtpreises fällig und innerhalb von 7 Tagen nach Anmeldung zu leisten. Der Restbetrag muss spätestens bis 30 Tage vor Reisebeginn gezahlt sein. Bei Anmeldung einer Tages- oder 2- Tagesreise ist der Gesamtbetrag sofort fällig.

 

3. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise oder in der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach 3c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters  gegenüber geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach 3c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

 

4. Kündigung, infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung.

b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung umfasst. In jedem Fall hat er die Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

e) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einem unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

f) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende  schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

g) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert

oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

h) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe
unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem Grund nicht zumutbar ist.

i) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für die Berechnung  sind der Wert der erbrachten Reiseleistung sowie der Gesamtpreis und Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. §471BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu erbringen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind.

 

5. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.

 

6. Haftung des Reiseveranstalters

a) Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

1.   Die Beförderung in den Bussen gem. der gesetzlichen 

      Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland;

2.   bei Charterflügen, sofern wir vertraglicher Luftfrachtführer 

      sind, im Übrigen für die Beschaffung der für die Reise

      erforderlichen Tickets;

3.   die gewissenhafte Reisevorbereitung;

4.   die sorgfältige Auswahl und Überwachung der

      Leistungsträger;

5.   die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung;

6.   die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
  vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der

      Ortsüblichkeiten des jeweiligen Reiselandes und –Ortes.

b) Für die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens des mit der Leistungserbringung betrauten Personals sind die am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften maßgebend. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die in der Reiseausschreibung deutlich als solche gekennzeichnet werden (z. B. Ausflüge, Besichtigungen, Führungen, Sportveranstaltungen) haften wir auch dann nicht, wenn die Veranstaltungen von unserer Reiseleitung gebucht werden. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir insoweit Fremdleistungen, worauf wir in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung/Rechnung ausdrücklich hinweisen. Wir haften daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbedingungen dieses Unternehmens, worauf sie ausdrücklich hingewiesen werden und die Ihnen auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Dies gilt beispielsweise auch für die Inanspruchnahme von Fährpassagen oder Eisenbahnfahrten.

 

7. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen Nichterbringen oder nicht vertragsmäßiger  Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines  Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zumachen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ansprüche der  Reisenden nach §651c bis §651f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch bzw. die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,  bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei  Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.



 

8. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren

Der pauschalierte Anspruch beträgt in der Regel pro Person/pro Wohneinheit bei Stornierung:

bis zum 31. Tag vor Reiseantritt                                30%

ab dem 30. Tag vor Reiseantritt                                40%

ab dem 22. Tag vor Reiseantritt                                50%

ab dem 15. Tag vor Reiseantritt                                70%

ab dem 08. Tag vor Reiseantritt                                90%

ab dem 1. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des
Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise              100%
des Reisepreises.

 

9. Pass-, Visumerfordernisse, Gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und Gesundheitspolizeilichen Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor Buchung, einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen, insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere, in der Person des Reisenden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Passeintragung etc.), sind vom Reiseveranstalter nur zu beachten, wenn diese dem Reiseveranstalter erkennbar sind, durch den Reisenden ausdrücklich mitgeteilt worden sind oder vom Reiseveranstalter infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzung für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffenheit der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgend in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 7. (Stornierung) und Reiseabbruch entsprechend.

 

10. Versicherungen

Wir haben für Sie bei allen Reisen mit mehr als einem Tag Dauer (Abweichungen sind in der Leistungs- beschreibung angegeben) eine Reise-Ausfall-Voll-Versicherung (Reise-Insolvenz-Versicherung und Reise-abbruchversicherung) angeschlossen. Der Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung wird empfohlen.

 

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die  Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame solches Inhalts zu ersetzen, die dessen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

Veranstalter:

Vierländer Reisebüro

Neuengammer Hausdeich 215   



21039 Hamburg

Tel: 040- 73 50 80 80
Fax: 040- 73 50 80 99 

info@hartmann-tours.com



                                                          

                                                                 

 

 





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